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   OLG Hamburg, 06.03.1981 - Vollz (Ws) 4/81   

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https://dejure.org/1981,1612
OLG Hamburg, 06.03.1981 - Vollz (Ws) 4/81 (https://dejure.org/1981,1612)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.1981 - Vollz (Ws) 4/81 (https://dejure.org/1981,1612)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. März 1981 - Vollz (Ws) 4/81 (https://dejure.org/1981,1612)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVollzG § 31 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 608
  • NStZ 1981, 239
  • StV 1981, 244
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 06.03.2008 - 2 BvR 387/07

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Die gegenteilige Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 6. März 1981 - Vollz [Ws] 4/81 -, NStZ 1981, S. 239 ) überzeuge nicht, weil damit gerade Fälle wie der vorliegende, in denen aufgrund des Inhalts eines Schreibens ein Mitgefangener veranlasst sein könne, über Mittelsmänner Druck oder Repressalien auszuüben, nicht erfasst würden.

    Die soweit ersichtlich bislang einzige veröffentlichte Entscheidung eines Oberlandesgerichts, die sich mit der Frage befasst, ob als "Sicherheit oder Ordnung der Anstalt" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG auch die Sicherheit einer anderen Anstalt als derjenigen, die die Bestimmung im konkreten Fall anzuwenden hat, angesehen werden kann, kommt zu einem verneinenden Ergebnis (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6. März 1981 - Vollz [Ws] 4/81 -, NStZ 1981, S. 239).

  • OLG Hamm, 09.09.1984 - 1 Vollz (Ws) 131/84
    Auch der Beschluß des OLG Hamburg vom 06.03.1981 Vollz (Ws) 4/81 - (NStZ 1981, 239 = ZfStrVo 1981, 316, kritisch hierzu Schwind/Böhm, StVollzG , § 31 Rdn. 10) ist nicht einschlägig, da er sich lediglich mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Schreiben angehalten werden darf, wenn es Sicherheit und Ordnung einer anderen Anstalt gefährdet, die hier allein interessierende Frage, ob Schreiben von Gefangenen der aufsichtsführenden Behörde vorgelegt werden dürfen, aber nicht berührt.
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